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Die drei Pflegestärkungsgesetze auf einen Blick

Ihre Rechte bei Pflegebedürftigkeit.

In jungen Jahren spielt das Thema Pflege und Pflegebedürftigkeit meist noch keine Rolle. Aber mit zunehmendem Alter, oder wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird, ändert sich das. Plötzlich stehen Fragen nach Pflegeleistungen, Pflegegraden, Kostenübernahme und den richtigen Ansprechpartnern im Raum.

Alle Angelegenheiten bezüglich Pflege und Pflegebedürftigkeit sind in den drei Pflegestärkungsgesetzen (PSG I bis PSG II) geregelt. Diese haben die Aufgabe, die Pflege an die sich ständig ändernden Anforderungen in den verschiedenen Bereichen anzupassen. Aus diesem Grund hat jedes Pflegestärkungsgesetz einen anderen Schwerpunkt.

Pflegestärkungsgesetz I (PSG I)

Das Pflegestärkungsgesetz I wurde am 17.12.2014 erlassen und trat am 01.01.2015 in Kraft. Im Rahmen des PSG I wurden Leistungen erweitert und an die veränderten Bedürfnisse der Pflegebedürftigen angepasst. Ziel war die Verbesserung der häuslichen und stationären Pflege.

Im Zentrum des Gesetzes stehen die Erhöhung einiger Leistungen, die Unterstützung ambulanter Wohngruppen, Verbesserung der Leistungen in der ambulanten Pflege, die Erhöhung einiger Beitragssätze, stationäre Pflegeleistungen in Pflegeeinrichtungen, bessere Versorgung dementer Menschen sowie Pflegevorsorgefonds für die Finanzierbarkeit des Pflegesystems.

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

Das zweite Pflegestärkungsgesetz II, das oft mit der Pflegereform 2017 gleichgesetzt wird, wurde am 21.12.2015 erlassen und trat am 01.01.2016 in Kraft. Hauptsächlich umfasst dieses Gesetz einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Pflegegrade 1 bis 5, welche die bis dahin geltenden Pflegestufen 0 bis 3 ersetzten. In diesem Zusammenhang wurde das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) eingeführt. Seit dieser Umstrukturierung werden neben der körperlichen auch die geistige Verfassung und die Alltagskompetenz der pflegebedürftigen Person bei der Erteilung eines Pflegegrads berücksichtigt.

Bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sind die sechs Bereiche zu überprüfen: Mobilität, Selbstversorgung, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen. Für jede Kategorie werden Punkte vergeben, wobei sich die Anzahl der Punkte nach der Schwere der Beeinträchtigungen richtet.

Pflegestärkungsgesetz III (PSG III)

Das Pflegestärkungsgesetz III wurde am 23.12.2016 erlassen und trat erst am 01.01.2020 vollständig in Kraft. Schwerpunktmäßig werden bestehende Strukturen gestärkt und die Bereiche Pflege, Krankenpflege, Vorsorge sowie Versorgung optimal aufeinander abgestimmt.

Im Detail sieht dieses Gesetz vor, dass die lokale Beratung ausgebaut wird, Kommunen durch Sach- und Personalleistungen unterstützt werden, die Arbeit der Pflegeversicherung besser abgestimmt wird, Abrechnungsbetrug erkannt und verhindert wird, Korruption erkannt und eingedämmt wird und die Fördermittel zwischen den Bundesländern optimiert werden.

 Die Pflegekassen sind dazu verpflichtet, sich an Ausschüssen, die eine regionale Versorgung von Kommunen organisieren, zu beteiligen. Darüber hinaus erhält der MDK ein zusätzliches Prüfrecht, das es ihm erlaubt, Pflegedienst und Pflegeeinrichtungen häufiger zu kontrollieren. Tauchen Unregelmäßigkeiten in Abrechnungen auf, ist der MDK befugt, angekündigte Kontrollen durchzuführen.

Bei sämtlichen Fragen zu den drei Pflegestärkungsgesetzen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung und berät Sie ausführlich.

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