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Pflegegrad 1 bei geringen Beeinträchtigungen – das müssen Sie beachten

Wann wird der Pflegegrad 1 erteilt und welche Vorteile bietet er?

Grundsätzlich wird der Pflegegrad 1 bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, zum Beispiel aufgrund von Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen, erteilt. Voraussetzung ist, dass in manchen Bereichen des alltäglichen Lebens eine Unterstützung erforderlich ist.

Im Rahmen einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird der tatsächliche Bedarf ermittelt. Auf der Grundlage des Berichts wird die Pflegekasse eine Entscheidung treffen.

Diese Leistungen umfasst der Pflegegrad 1

Der Erhalt der Selbstständigkeit durch frühzeitige Hilfsmittel und der Verbleib im gewohnten häuslichen Umfeld stehen im Mittelpunkt des Pflegegrads 1.

Aus der Pflegekasse erhalten Sie:

  • einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • einmalig 10,49 € und monatlich 25 € für den Betrieb eines Hausnotrufs
  • maximal 40 € im Monat für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • einmalig bis zu 4.000 € für die Wohnraumanpassung zur barrierefreien Gestaltung, zum Beispiel für den Einbau eines Treppenlifts oder einer ebenerdigen Dusche
  • sowie einmalig einen 2.500 Gründungszuschuss (pro Person bei maximal vier Bewohnern) und 214 € Organisationszuschuss monatlich für betreutes Wohnen oder eine Senioren-WG.
  • Darüber hinaus besteht der Anspruch auf eine regelmäßige Pflegeberatung, in der auf die aktuelle Situation eingegangen wird und sämtliche Fragen beantwortet werden. Außerdem können pflegende Angehörige kostenlose Pflegekurse besuchen.

Welche Leistungen beim Pflegegrad nicht inklusive sind

Bitte beachten Sie, dass Sie anders als bei höheren Pflegegraden keinen Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Zuschüsse zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Tages- und Nachtpflege in teilstationären und stationären Einrichtungen haben.

Widerspruch gegen den Pflegegrad 1 einlegen

Sind Sie mit der Einstufung nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, bei der Pflegekasse innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.

Haben Sie Fragen? Wünschen Sie eine ausführliche Beratung zu den Pflegegraden? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf.

Wir sind für Sie und Ihre Angehörigen da.

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